Formblatt Preise

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Allgemein[Bearbeiten]

Im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) wird in der Richtlinie zum Formblatt 211 - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - unter der Tz. 1 angeführt, dass die Formblätter Ergänzung Preise 221 bis 223 den Vergabeunterlagen beizufügen sind, und zwar zur Beurteilung der Angemessenheit der Angebotspreise, wenn die voraussichtliche Angebotssumme mehr als 50.000 € (ohne Differenzierung nach Bauhaupt- und Ausbaugewerbe) betragen wird.

Welche Formblätter gibt es?[Bearbeiten]

Die Formblätter Ergänzung Preise umfassen folgende Formblätter: Formblatt Bezeichnung 221 Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation 222 Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme 223 Aufgliederung der Einheitspreise (einschließlich Richtlinie zum Formblatt 223) Auf Ebene der Bundesländer können auch Formblätter Preise auftreten, die sich aus "Kommunalen Vergabehandbüchern" ableiten. Sie weisen in der Regel analoge Bezeichnungen, die gleiche Form und denselben Aufbau auf. Ableitend aus den VHB der letzten Jahre erfolgten in den EFB-Formblättern Aktualisierungen, zuletzt 2016 zur Bezeichnung der "lohngebundenen Kosten (anstelle lohnbezogene Kosten)" und ab 2018 mit gesonderten Ausweis von Gewinn und Wagnis sowie einer weiteren Unterteilung nach betriebsbezogenem und leistungsbezogenem Wagnis in den Formblättern 221 und 222.

Geltungsbereich[Bearbeiten]

Die Formblätter Preise gelten für alle Bauleistungen sowohl des Bauhauptgewerbes als auch des Ausbaugewerbes. Sie gelten weiterhin auch bei Leistungen für elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden sowie des Maschinenbaus und der Elektrotechnik, für die es früher zum Teil eigenständige Formblätter gab...